Gemeinnütziger Wohnungsbau

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Im Wohnraumförderungsgesetz (WFG) findet sich eine Definition für den Begriff gemeinnützig im Kontext des Wohnungsbaus: Gemäss Artikel 4 Absatz 3 gilt eine Tätigkeit dann als gemeinnützig, wenn sie nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.

Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung präzisiert diesen Grundsatz:

Art. 37 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

1 Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:

a. den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken;

b. die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben beschränkt;

c. die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;

d. bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.

Das Anteilscheinkapital darf höchstens zum Zinssatz verzinst werden, wie er im Bundesgesetz über die Stempelabgaben festgeschrieben ist. Die Dividende ist heute auf höchstens sechs Prozent des einbezahlten Genossenschaftskapitals beschränkt.

Trägerinnen im gemeinnützigen Wohnungsbau sind Genossenschaften (Mitglieder- wie Unternehmergenossenschaften), Stiftungen, Gemeinden (kommunaler Wohnungsbau) und gemeinnützige Aktiengesellschaften.